Corona-Update: 3G-Regel für den Hallensport

Liebe Mitglieder,

auch wir im TV Hofheim halten uns selbstverständlich an die offiziellen Corona-Vorgaben. Dies bedeutet, dass ab einer Inzidenz von über 35 jedes Vereinsmitglied einen 3G-Nachweis für Trainingsstunden oder einen anderen Sportbetrieb in Innenräumen/Sporthallen vorzeigen muss.

Alle Teilnehmer inkl. der Übungsleiter müssen damit für den Sport in Innenräumen entweder geimpft, genesen oder getestet sein.

Für den Testnachweis gilt (gemäß § 3 CoSchuV):

  • Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests (inkl. Selbsttest), bzw. 48 Stunden bei PCR Test.
    • Bitte beachten: der Selbsttest muss vor Ort im Beisein einer Aufsichtsperson durchgeführt werden. Ein ohne Aufsicht durchgeführter Laien-Selbsttest zu Hause ist nicht ausreichend.
  • Gültig sind auch Schnelltests, die Schülerinnen und Schüler mehrmals in der Woche im Schulbetrieb durchführen müssen. Die Testhefte, in denen die Lehrkräfte die Durchführung der Tests bestätigen gelten auch als Negativnachweis für den Sportbetrieb*
  • Kinder unter 6 Jahren benötigen keinen Nachweis.

Steigt die Inzidenz im Main-Taunus-Kreis auf über 100, gilt die 3G-Regel auch für den Sportbetrieb im Outdoorbereich.

Weiterhin gelten natürlich auch die weiteren – allseits bekannten – Corona-Regeln, die bereits über die Abteilungen kommuniziert wurden.

Weiterhin viel Freude beim Ausüben Eures Lieblingssports in Eurem Lieblingsverein. Bleibt gesund!

Der Vorstand

*   Stand 1. September 2021.
Gem. § 3 Abs. 1 Punkt 5 gilt die Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen
Schutzkonzepts
für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) als Negeativnachweis im Sinne der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen
mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV). Die 24h-Frist ist für diesen Negativnachweis nicht erforderlich.

https://www.hessen.de/sites/default/files/media/21-08-20-auslegungshinweise_coschuv.pdf